Das neue Selbstbestimmungsgesetz wurde verabschiedet und tritt am 1. August in Kraft

Am Freitag, den 12. April 2024 fand im Bundestag die letzte Lesung und die Abstimmung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes statt. Mit 374 Ja-Stimmen wurde das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) angenommen und verabschiedet. Es soll wohl am 01. August 2024 in Kraft treten und die ersten Vornamens- und Geschlechtseintragsänderungen über dieses neue SBGG werden dann wohl am 01. November in Kraft treten.

Heute haben wir den 17. April und ja, ich bin spät dran. Aber ich habe tatsächlich so lange gebraucht um mir zu überlegen, ob ich dazu überhaupt etwas schreiben soll. Denn einerseits schreibt natürlich absolut jede*r etwas zu diesem neuen SBGG und wie die Abstimmung verlaufen ist, andererseits ist das neue SBGG definitiv nicht das, was wir uns vorgestellt hatten.

Was ist das neue Selbstbestimmungsgesetz?

Das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) soll das alte Transsexuellengesetz (TSG) von 1981 ablösen und ersetzen. Das alte Transsexuellengesetz (TSG) definierte, so wie das neue SBGG, wie trans* Menschen ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag (VÄ/PÄ) ändern lassen können. Es wurde 1981 verabschiedet, um uns überhaupt diese Möglichkeit zu geben. Denn vorher war es für uns trans* Menschen überhaupt nicht möglich den Vornamen und Geschlechtseintrag (VÄ/PÄ) ändern zu lassen. 

Das TSG war in vielen Teilen als verfassungswidrig eingestuft worden und viele Teile wurden im Laufe der Zeit abgemildert oder auch ganz entfernt. So zuletzt in 2011 der Zwang eine Geschlechtsangleichende Operation gehabt zu haben, also faktisch kastriert oder sterilisiert sein zu müssen um den eigenen Vornamen und Geschlechtseintrag (VÄ/PÄ) ändern lassen zu dürfen.

Um also unsere VÄ/PÄ nach TSG machen zu lassen, mussten wir einen Antrag am Amtsgericht stellen, uns vor zwei “unabhängigen” Gutachtern für 50 Minuten begutachten und ausfragen lassen und dann hoffen, dass die Gutachten auch positiv ausfielen und der Richter dann der VÄ/PÄ zustimmte. Dabei wurden uns von den Gutachtern Fragen gestellt wie, ob und wie oft wir von unseren Eltern geschlagen wurden, wie oft wir in der Woche masturbieren, ob wir dabei an Sex mit Tieren oder mit unseren Geschwistern denken, und Ähnliche. Das Ganze kostete uns zwischen 1500,- und 2500,- Euro, dauerte 9 bis 12 Monate und ob die Gutachten wirklich positiv waren und der Richter dem zustimmte, hing an einem seidenen Faden.

Diese menschenverachtenden Fragen, dieses in Gänze verfassungswidrige Verfahren und diese Fremdbestimmung veranlasste uns, schon seit vielen Jahren für die Abschaffung des Transsexuellengesetzes zu kämpfen.

Das neue Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht uns nun eine echte, selbstbestimmte und deutlich einfachere Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrages. Mit dem neuen SBGG wird es für uns trans*, inter* und nicht-binäre Menschen möglich, einfach zum Standesamt zu gehen, dort ein Formular auszufüllen, vielleicht 15 oder 30 Euro zu bezahlen und drei Monate später unsere neue Geburtsurkunde abzuholen.

Was sind die negativen Punkte am neuen SBGG?

Doch es ist nicht alles Gold was glänzt und das neue Selbstbestimmungsgesetz schon mal gar nicht. Es enthält einige Punkte, Einschränkungen und Fisematenten, die einfach unnötig sind und uns weiterhin das Leben schwer machen werden.

Das Rückgängig machen der Änderungen im Verteidigungsfall

Nehmen wir einmal an, eine trans* Frau möchte am 01. August 2024, wenn das SBGG in Kraft tritt, ihre Vornamens- und Geschlechtseintragsänderung am Standesamt anmelden und geht dann am 01. November 2024 wieder zum Standesamt um die Änderung mit ihrer Erklärung dazu rechtlich abzuschliessen.

Mitte Dezember 2024 wird dann plötzlch ein Mitglied der Nato von Russland angegriffen - und ja, dieses Szenario ist in der aktuellen Situation nicht unwahrscheinlich. Mit dem Angriff auf ein Nato Land, befindet sich die Nato und damit auch Deutschland im Krieg mit Russland.

Das neue SBGG sagt zu solch einem durchaus wahrscheinlichen Szenario:

§9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall

Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist unmittelbar ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie während desselben gegeben.

Das heisst, die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrages dieser trans* Frau wäre dann hinfällig und gegenstandslos. Sie würde vom Staat wieder als Mann eingestuft und müsste den Dienst an der Waffe antreten, obwohl ihre VÄ/PÄ bereits seit anderthalb Monaten rechtsgültig ist, sie bereits Ausweis, Führerschein, Versicherungen, Verträge und alles andere hat ändern lassen und seit anderhalb Monaten bereits überall als Frau rechtlich anerkannt wäre!

Das ist nicht nur aufgrund der alleinigen Tatsache mehr als bedenklich, wenn nicht sogar verfassungswidrig (Stichwort: Würde des Menschen), sondern tatsächlich auch völliger Unsinn, da es in der Bundeswehr und im Dienst an der Waffe natürlich auch Frauen gibt. Warum, muss dann eine Vornamens- und Geschlechtseintragsänderung rückgängig gemacht werden?

Der Absatz über das Hausrecht

Das sogenannte Hausrecht ist im Sozialgesetzbuch verankert. Es definiert das Recht am eigenen Grund und Boden. Mit dem Hausrecht hat der Eigentümer einer Wohnung oder einer Einrichtung das letzte Wort und kann die Nutzung seiner Einrichtung entsprechend einschränken, Regeln dafür aufstellen oder nur für bestimmte Personen zulassen.

Im neuen Selbstbestimmungsgesetz ist ein Absatz drin, der besagt Folgendes:

§6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die  personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.

Nun nehmen wir einmal an, eine ältere trans* Frau geht in ein Schwimmbad und möchte in die Damenumkleide um sich umzuziehen. Am Eingang stehen bereits mehrere Personen, man ist also nicht unter sich. Plötzlich kommt ein Bademeister und sagt zu der Frau: “Sie können hier nicht rein, bitte gehen Sie zu den Herren.”. 

Nun ist es allerdings so, dass in diesem Fall nicht nur trans* Frauen oder trans* Männer betroffen wären, sondern auch cisgeschlechtliche Menschen. Ein Bademeister oder eine Person die das Hausrecht inne hat, kann zu jeder beliebigen Frau die ihm zu männlich aussieht, sagen: “Sie kommen hier nicht rein”. Und vice versa.

Das ist faktisch per Gesetz gemachte Diskriminierung nach Geschlecht.

Sicher, es gibt auch noch ein Gleichstellungsgesetz, im Volksmund auch Antidikriminierungsgesetz genannt. Doch was wird hier zu tragen kommen?

Die Wartezeit von drei Monaten

Ein weiterer Punkt ist die unnötige Wartezeit von drei Monaten. Ein Mensch der seinen Vornamen und Geschlechtseintrag ändern lassen möchte, muss zum Standesamt gehen und dort seinen Willen anmelden. Erst drei Monate später darf dieser Mensch die Erklärung dazu abgeben und die Änderungen rechtlich abschliessen. Im neuen SBGG steht dazu sogar Folgendes:

§4 Anmeldung beim Standesamt

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.

Das bedeutet, wenn dieser Mensch nach seiner Anmeldung am Standesamt seinen Vornamen und Geschlechtseintrag ändern lassen zu wollen, in irgendeiner Weise verhindert ist und mehr als drei Monate, nämlich dann sechs Monate verstreichen lässt, bevor er die Erklärung dazu abgeben kann, ist die ganze Geschichte hinfällig und gegenstandslos und er muss das Ganze wieder von Vorne beginnen, also eine neue Anmeldung stellen.

Was sind die Vorwürfe der TERFs und RadFems und warum sind sie völliger Unsinn?

Vor allem sogenannte TERFs (trans* ausschliessende, radikale “Feminist*innen”) und RadFems (RadikalFeminist*innen) bringen immer wieder Punkte vor, die sie am neuen SBGG kritisieren. Hier will ich kurz auf diese Punkte eingehen:

Das neue SBGG treibt Kinder und Jugendliche zu geschlechtsangleichenden Operationen!!!111eins

Im neuen SBGG steht eindeutig drin, dass Geschlechtsangleichende Operationen und andere medizinische Maßnahmen von diesem neuen Gesetz völlig unberührt bleiben. Es befürwortet keine medizinischen Maßnahmen, noch zwingt es einen Menschen dazu medizinische Maßnahmen vornehmen zu lassen. Dies war Teil des Transsexuellengesetzes und wurde 2011 als verfassungswidrig erklärt und entfernt.

Das neue SBGG wird dazu führen, dass ich in der Damenumkleide von Penis-schwenkenden trans* Frauen belästigt werde!!!111eins

Nach meinem Outing und vor meinen geschlechtsangleichenden Operationen, war ich auch eine Frau mit Penis. Und mich irgendwo exponiert in eine Gemeinschaftsdusche oder Gemeinschaftsumkleide für Frauen zu stellen und ihnen allen das Ding zu zeigen, was an mir der ekligste und verabscheuungswürdigste Teil war, war nun wirklich keine Option für mich und ist es auch für 99.999% aller anderen trans* Frauen definitiv nicht. Ich tat alles, um das Ding irgendwie zu verstecken!

Bei vielen, insbesondere trans* Frauen ist diese Geschlechtsdysphorie oft sogar so stark, dass sie oftmals nicht einmal Zuhause, alleine im privaten Bad, duschen können. Sie ekeln sich regelrecht vor ihrem, nicht zu ihrem Geschlechtswissen passenden Geschlechtsteil. Sie können an vielen öffentlich-sozialen Interaktionen nicht teilnehmen. Sie können nicht ins Schwimmbad oder an den Strand, beziehungsweise nur mit überweiten Boxershorts oder Ähnlichem.

So gut wie keine trans* Frau würde jemals auch nur auf die Idee kommen, ihren Penis öffentlich in einer Gemeinschaftsumkleide, einer Gemeinschaftsdusche oder einer Sauna für Frauen zur Schau zu stellen.

Mal ganz davon abgesehen, dass auch wir trans* Frauen durchaus mit gesundem Menschenverstand und vor allem ein wenig Anstand gesegnet sind! Zumindest die meisten von uns. Was man von eben diesen TERFs und RadFems offenbar nicht wirklich behaupten kann.

Was bedeutet das für Dich? Wie kannst Du dann in Zukunft Deinen Vornamen und Geschlechtseintrag ändern lassen?

Du bist trans*, inter* oder nicht-binär und möchtest ab 01. August Deinen Vornamen und Deinen Geschlechtseintrag ändern lassen? Herzlichen Glückwunsch! Du hast ab 01. August die selbstbestimmte Möglichkeit dazu und musst keine 2000,- Euro mehr dafür bezahlen.

Du gehst auf das nächste, zuständige Standesamt und kündigst Deinen Willen der Vornamens- und Personenstandsänderung mit Deiner Anmeldung dort an.

Drei Monate später - Du solltest aber auch nicht viel länger warten! - kannst Du dann am Standesamt die Erklärung abgeben und deine Vornamens- und Personenstandsänderung rechtlich abschliessen.

Sobald Du Deine neue Geburtsurkunde in den Händen hälst, geht der Spaß so richtig los. Denn dann darfst Du Deinen Ausweis, Führerschein, Deine Versicherungen und Verträge sowie eventuell noch benötigte Zeugnisse ändern lassen.

Alles Gute!

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